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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Geschäfte im Inland

Gültig ab 31.01.2017
1. Allgemeine Bestimmungen
Wir liefern nur an Wiederverkäufer. Wir sind zur Bestätigung der Aufträge berechtigt; der Inhalt der Verträge bestimmt einzig nach unserer Auftragsbestätigung. Mündliche
Vereinbarungen sind auch ohne schriftliche Bestätigung des Vertragspartners verbindlich; Satz 2 bleibt unberührt. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben
und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, sie seien in der Auftragsbestätigung oder
sonst im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Lieferung wird jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen nach der vorgesehenen Lieferfrist bzw.
Liefertermin erfolgen. Für den Fall von Ereignissen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, wie etwa Störungen auf Grund höherer Gewalt, insbesondere bei
Witterungseinflüssen, Streiks, Aussperrungen oder sonstigen rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen oder Störungen bei der Eigenbelieferung,
verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Störung zuzüglich einer den Umständen angemessenen Anlauffrist. Das gleiche gilt,
wenn die Leistung sich aus Gründen verzögert, die im Bereich des Kunden liegen. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3. Information über Lieferverzögerungen
Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann. so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen,
ihm die Gründe hierfür mitteilen. sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
4. Weitere Pflichten bei höherer Gewalt
Bei höherer Gewalt sind die Vertragspartner im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, sich unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
5. Versand, Gefahrenübergang; Untersuchungs- und Anzeigepflicht
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die
Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Der Vertragspartner hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach
Maßgabe des § 377 HGB zu untersuchen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner bei Mängeln, die offensichtlich oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar
sind, innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels
schriftlich zu erheben. Geht die Mängelrüge innerhalb der genannten Fristen nicht bei uns ein, gilt die Ware als genehmigt.
6. Preise
Unsere Preise sind in Euro angegeben. Sie verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und
ggf. weiterer vergleichbarer Faktoren. 
7. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert. ist unser Partner dennoch
verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig
festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt. Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen,
den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer zu
berechnen. Unsere Ansprüche auf den Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an
den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur
erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
Eine Gewähr für rechtzeitige Vor1age des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche
Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Partners ein, so können wir Vorauszahlung
oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern Bei Verweigerung des Partners oder fruchtlosem
Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt; Sicherungsabtretung
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor Der Partner ist berechtigt.
diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch
die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Partners die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns
anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung
bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die
uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
9. Erfüllungsort; Gerichtsstand, anwendbares Recht
Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn
der Partner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des
Partners zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
10. Untersuchungspflicht; Mängelansprüche
Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen,
Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für
den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 5. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere
Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Der Partner hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach
Maßgabe des § 377 HGB zu untersuchen. Offene Mängel sind vom Partner innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei nicht erkennbaren
Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Geht die Mängelrüge innerhalb der genannten Fristen nicht bei uns ein, gilt die Ware
als genehmigt. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir
übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung
Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Mängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl
die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Partner gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
11. Sonstige Haftung
Jedwede Haftung unsererseits auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde – für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
insbesondere wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware, fehlerhafter Bemaßung, Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung (insbesondere
Produzentenhaftung), ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ergibt sich aus einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen, aus einem fahrlässigen Verhalten unsererseits, aus Vorsatz oder einem fahrlässigen Verhalten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden
Angestellten. Jedwede Haftung unsererseits auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde – für Schäden, die nicht durch den vorausgehenden Absatz erfasst
werden, insbesondere wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware, fehlerhafter Bemaßung, Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung
(insbesondere Produzentenhaftung), ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ergibt sich aus einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch uns oder
unsere Erfüllungsgehilfen, aus einem grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, aus Vorsatz oder einer groben Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und
leitenden Angestellten. Außer im Falle vorsätzlichen Verschuldens oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Haftung jedenfalls auf den Ersatz
des typischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse lassen die zwingenden Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt. Die Haftungsausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche gegen unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
12. Streitbeilegung
Nach geltendem Recht sind wir grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Für die
Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Diese Online-Streitbeilegungsplattform ist zu finden unter: http://ec.europa.eu/odr
Wir bieten unseren Kunden jedoch die Kontaktaufnahme unter: 02192-9199-0
13. Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens sechs Monate nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 5.

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Der Produktname "Schubsi" ist eine Erfindung der Firma HAROMAC Werkzeugfabrik GmbH & Co KG 31.03.2020